Sonntag, 13. Mai 2012


Der WEG- Verwaltungsbeirat -  Seine Aufgaben und Möglichkeiten

Ein Ratgeber der Hausmann Hausverwaltung für Verwaltungsbeiräte und Wohnungseigentümer!


Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält lediglich rudimentäre Regelungen über den Verwaltungsbeirat, der zwar kein zwingend vorgeschriebenes, ein in der Praxis jedoch häufig eingesetztes sinnvolles Hilfs- und Kontrollorgan der Wohnungseigentümer- gemeinschaft ist. Damit sich WEG - Verwaltungsbeiräte über ihre Rechte und Pflichten informieren können, haben wir diesen Leitfaden für Wohnungseigentümer herausgegeben.

§29 WEG enthält die gemäß §20 Abs.1 WEG eröffnete Möglichkeit, einen Verwaltungs- beirat zu wählen, der als Mittler zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter fungieren soll.

Diese Broschüre soll sowohl den Eigentümern als auch den Verwaltungsbeiräten als Leitfaden in Bezug auf die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Erfordernisse für eine Bestellung eines Verwaltungsbeirats dienen und hierneben einen praxisorientieren Überblick über dessen Aufgaben und Pflichten geben.

Die Hausmann Hausverwaltung hofft, dass die Broschüre Hilfestellungen geben und Fragen beantworten kann und insbesondere auch in Praxis bei der - mehr oder weniger - täglichen, jedoch wohl keineswegs immer alltäglichen Arbeit als Verwaltungsbeirat dienlich sein wird.

Für Anregungen und Kritik sind wir dankbar.

Die Broschüre steht auf dieser Webseite kostenfrei als PDF-Datein zum herunterladen bereit:


Nun viel Spaß beim Lesen.
Ihr Thorsten Hausmann

Dienstag, 20. März 2012

Wohnungseigentums-Buchhalter (m/w) in Voll- oder Teilzeit gesucht. Haben Sie Interesse.....

....in einem sehr netten Team mitzuwirken, dann lassen Sie uns darüber gemeinsam sprechen. Gerne zunächst mit mir persönlich und sehr vertraulich als "Kennenlerngespräch" oder gleich als Einstellungsinterview.

Die Hausmann Hausverwaltung möchte Sympathie entwickeln und glaubhaft nach außen tragen. Den Spirit eines seit 1954 bestehenden Familienunternehmens mit traditionellen Wertevorstellungen täglich leben und dies unsere Kunden erleben lassen. Dem Kunden und unseren Kollegen Aufmerksamkeit und Respekt entgegen zu bringen.

In der Metropolregion Hamburg verwalten wir ca. 10.000 Einheiten (WEG-Miet- und Gewerbe) und suchen zum weiteren Ausbau und zur Ergänzung unserer Teams einen WEG-Buchhalter (m/w) mit Erfahrungen in der Wohnungseigentumsverwaltung. Der Bewerber (m/w) muss bereits in der Buchhaltung einer Wohnungseigentumsverwaltung tätig gewesen sein.

Unser Geschäftssitz ist in Norderstedt (Nahe U-Bahn Ochsenzoll), hier erwarten Sie moderne und freundliche Büros, verkehrsgünstig zur U-Bahn und Buslinien gelegen.

Während wir von Montag bis Donnerstag alle gemeinsam "ranklotzen", ist ab Freitag 14:00 Uhr für alle Wochenende und viel Zeit für Familie/Freunde, Hobby und Freizeit. Da wir Sie entweder in Vollzeit oder in Teilzeit suchen, sprechen Sie mit uns über Ihre gewünschte Arbeitszeit.

Dies ist unser Leitbild und Vision: www.hausmann-hausverwaltung.de/Leitbild_Hausmann_Immobilien

Nähere Infos über uns finden Sie weiter unter: www.hausmann-hausverwaltung.de

Wir schulen und informieren Verwaltungsbeiräte und Wohnungseigentümer: WEG Verwaltungsbeirat Seminar

Sie möchten in einem dynamischen und innovativen Unternehmen arbeiten und an dessen Erfolg maßgeblich mitgestalten - dann sind Sie bei uns herzlich willkommen. Machen Sie bitte den ersten Schritt der Kontaktaufnahme, danach gehen wir gemeinsam den Erfolgsweg.

Durch Empfehlungen unserer Kunden wachsen wir jährlich in einem guten Umfang und deshalb ist für Sie ein sehr sicherer Arbeitsplatz vorhanden. In Hamburg gehören wir im WEG - Bereich zu den "Top Ten", Ziel ist es, in den nächsten Jahren zu den "Top - Five" zu gehören. Sie sollten diese Herausforderung gemeinsam mit den anderen Teams annehmen und am gemeinschaftlichen Erfolg Anteil haben.

Für unsere weiblichen Mitarbeiterinnen bieten wir an, dass Sie vom Unternehmen einen Krippenplatz oder eine Tagesmutter vom 1.bis zum 3.Lebensjahr bezahlt bekommen, wenn Sie in diesem Zeitraum wieder "einsteigen" möchten.

Nun freuen wir uns auf Ihren Kontakt: info@hausmann-hausverwaltung.de

Ihr
Thorsten Hausmann

Samstag, 11. Februar 2012

Hausmann Hausverwaltung stellt das Immobilienurteil des Monats vor.


Beschlüsse, die auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden, sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären

Grundsätzlich obliegt das Recht zur Einberufung der Versammlung dem Verwalter oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates. Ein Einberufungsmangel liegt vor, wenn die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wird, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt haben. Zu einer Änderung des Versammlungsorts sind einzelne Eigentümer nicht befugt. Die Verlegung des Versammlungsortes kann nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen.

Der Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH) hatte sich im Rahmen einer Entscheidung vom 10.06.2011 (Az.: V ZR 222/10) mit der Frage zu befassen, ob Eigentümer berechtigt sind, den Ort einer Versammlung der Wohnungseigentümer eigenmächtig zu verlegen oder aber ob nach einer solchen Verlegung gefasste Beschlüsse aufgrund eines Einberufungsmangels auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind die Mitglieder einer aus vier Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Eigentümergemeinschaft, die keinen bestellten Verwalter hat. Die Parteien einigen sich zunächst schriftlich, im Januar 2009 in den Kanzleiräumen des Anwaltes der Kläger eine Eigentümerversammlung unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen stattfinden zu lassen. Eine von den Klägern zunächst vorgeschlagene Tagesordnung wurde von den Beklagten um wesentliche Punkte erweitert. Auf die Person des Versammlungsleiters konnten sich die Parteien nicht einigen. Kurz danach sagten die Kläger die vereinbarte Eigentümerversammlung wieder ab, da sie zu kurzfristig über die Wünsche der Beklagten informiert worden waren und baten darum, dass Eigentümerversammlungen in Zukunft unter Beachtung der formellen Voraussetzungen einberufen werden sollen. Daraufhin teilten die Beklagten dem Anwalt der Kläger mit, dass die Eigentümerversammlung dennoch durchgeführt werde und sie diese in die Kanzlei des Beklagten zu 2.) verlegen würden, wenn der vereinbarte Versammlungsraum nicht zur Verfügung gestellt werde. Da am Tag der ursprünglich anberaumten Eigentümerversammlung weder die Kläger noch ihr Anwalt am Versammlungsort anwesend waren und den Beklagten der Zutritt zu dem ursprünglichen Versammlungsraum verwehrt wurde, verlegten die Beklagten unter Hinterlassung einer entsprechenden Mitteilung an die Kläger die Eigentümerversammlung in die einige Kilometer entfernten Kanzleiräume des Beklagten zu 2.). Dort fand eine halbe Stunde später eine Versammlung in Abwesenheit der Kläger statt. Die Kläger fochten daraufhin sämtliche im Rahmen dieser Versammlung gefassten Beschlüsse allein aufgrund des vermeintlich formalen Mangels an.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Beschlüsse für ungültig zu erklären waren, da sie auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden.

Der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung stehe nach Auffassung des BGH zwar nicht entgegen, dass die Eigentümerversammlung durch die Wohnungseigentümer selbst einberufen wurde. Grundsätzlich obliege nämlich das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates. Ausnahmsweise können aber auch die Eigentümer berechtigt sein, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt. So lag der Fall hier, da die Eigentümerversammlung mit schriftlichem Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einberufen wurde.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung sei auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass die Kläger die einberufene Versammlung abgesagt haben. Zwar könne eine anberaumte Wohnungseigentümerversammlung vom jeweilig Einladenden wieder abgesetzt werden, die Kläger seien jedoch nicht befugt gewesen, die von allen Wohnungseigentümern einvernehmlich einberufene Eigentümerversammlung abzusetzen. Für eine wirksame Absetzung hätte es vielmehr einer einvernehmlichen Vorgehensweise durch alle Wohnungseigentümer bedurft. Daran habe sich im Ergebnis auch nichts dadurch geändert, dass sich die Wohnungseigentümer über ihre Anwälte auf die Durchführung einer Versammlung geeinigt hatten. Dies könne nicht dahingehend verstanden werden, dass nach dem Willen der Parteien die Wohnungseigentümerversammlung nur durchgeführt werden dürfe, wenn alle Eigentümer zur Versammlung erscheinen, und dass der einzelne Eigentümer berechtigt sein sollte, die Versammlung abzusagen. Selbst für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer eine Teilnahme an einer so einberufenen Wohnungseigentümerversammlung absagt, dürfe diese Versammlung gleichwohl durchgeführt werden.

Ein Einberufungsmangel liege jedoch darin, dass die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt haben, sondern durch die Beklagten ohne Einverständnis der Kläger in die Kanzlei des Beklagten zu 2.) verlegt wurde. Es könne dabei dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Zusammenkunft in den Kanzleiräumen des Beklagten zu 2.) um eine neue Versammlung gehandelt habe, zu der eine erneute Einladung erforderlich gewesen wäre, oder ob es sich um die Durchführung der bereits einberufenen Versammlung lediglich an einem anderen Versammlungsort gehandelt habe. Denn auch zu einer Änderung des Versammlungsortes wären die Beklagten nach Auffassung des BGH nicht befugt gewesen. Ebenso wie die Auswahl des Versammlungsortes der zur Einberufung zuständigen Person obliege, könne die Verlegung des Versammlungsortes nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen. Da die Parteien die Eigentümerversammlung gemeinsam einberufen haben, hätten sie den Versammlungsort auch nur im gegenseitigen Einvernehmen ändern können.

Eine Befugnis der Beklagten zur Verlegung des Versammlungsortes sei auch nicht etwa daraus gefolgt, dass die Kläger den Wohnungseigentümern unberechtigt den Zutritt zum vereinbarten Versammlungsort verwehren ließen und deshalb die einberufene Versammlung dort nicht habe durchgeführt werden können. Nach Auffassung des BGHs hätte das Verhalten der Kläger zwar unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen bezüglich der vergeblich angereisten Wohnungseigentümer führen können, es begründe jedoch nicht die Berechtigung nicht zur Einberufung berechtigter Personen, den Versammlungsort zu verlegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagten die Kläger einen Tag vor der Versammlung darauf hingewiesen hatten, die Versammlung werde in den Büroräumen des Beklagten zu 2.) stattfinden, wenn sie den Zutritt zu dem vereinbarten Versammlungsort verweigern würden. Auch eine vorherige Information der übrigen Wohnungseigentümer über die beabsichtigte Vorgehensweise begründe kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer. Der BGH wies insoweit daraufhin, dass die Beklagten entweder auf eine neue Vereinbarung hätten hinwirken oder sich vom Gericht gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung hätten ermächtigen lassen müssen.

Zudem müssen sich die Kläger im Hinblick auf ihr eigenes, zum Scheitern der Eigentümerversammlung am vereinbarten Ort führendes Verhalten nicht nach Treue und Glauben so behandeln lassen, als läge kein Einberufungsmangel vor. Dies begründete der BGH damit, dass die Vorgehensweise der Kläger von sachlichen Gründen getragen gewesen sei. Der Zustimmung der Kläger zur Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen habe unausgesprochen die Erwartung zu Grunde gelegen, dass man sich vorher auf eine Tagesordnung einigen werde. Zu einer solchen Einigung sei es jedoch nicht gekommen. Hinzu komme, dass auch über die Person des Versammlungsleiters keine Einigung erzielt werden konnte, wobei es sich nach Auffassung des BGHs auch nicht lediglich um einen unwesentlichen Nebenaspekt gehandelt habe. In Anbetracht des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien komme der Frage, ob die Leitung der Versammlung – den Vorstellungen der Beklagten entsprechend – durch den Beklagten zu 2.) erfolgen oder ob dies ein Dritter übernehmen solle, erhebliche Bedeutung zu. Angesichts dieser veränderten Umstände könne den Klägern nicht der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens gemacht werden, wenn sie nun doch auf der Einberufung einer Eigentümerversammlung unter Beachtung der formellen Voraussetzungen bestehen würden und die Durchführung der vereinbarten Eigentümerversammlung zu verhindern versuchten.

Auf die Frage, ob der festgestellte Einberufungsmangel kausal für die erfolgte Beschlussfassung war, kam es im vorliegenden Fall nicht an, da die Parteien hierüber nicht stritten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass von der Ursächlichkeit eines Einberufungsmangels grundsätzlich so lange auszugehen ist, bis das Gegenteil zweifelsfrei festgestellt wird. Die Kausalität wird daher grundsätzlich vermutet.

Dies Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es von großer Relevanz ist, auf formelle Aspekte bei der Einladung zu einer Versammlung der Wohnungseigentümer zu achten, um nicht eine Ungültigerklärung auf Anfechtung hin allein aufgrund formaler Mängel zu riskieren.




Rechtsanwalt Nico Franck
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Lorenz Rechtsanwälte
Wellingsbüttler Weg 160-162
22391 Hamburg

Tel: 040 / 600 00 90
Fax: 040 / 600 00 999




Sonntag, 15. Januar 2012

Die Gebäudesanierung: Zu teuer für Mieter und Vermieter? Wir müssen aufpassen, dass es bezahlbar bleibt!

Steigende Energiepreise, endliche Ressourcen und ehrgeizige Klimaziele erregen die Gemüter. Doch wir können uns an den Problemen nicht vorbeimogeln und auch keinen anderen zum Sündenbock machen. Wer verantwortlich denkt, muss jetzt auch verantwortungsvoll handeln.

Auf viele Bundesbürger kommen in diesem Jahr wieder höhere Energiekosten zu. Nach einer aktuellen Analyse des unabhängigen Verbraucherportals toptarif.de haben bisher 139 Stromversorger konkrete Strompreiserhöhungen für 2012 von bis zu 14,6 Prozent angekündigt. Für Gaskunden steigen die Preise bei mindestens 83 Unternehmen im Januar und Februar um bis zu 21,8 Prozent. Die steigenden Preise sind aber nur die sichtbaren und schmerzhaften Auswirkungen des jahrzehntelangen sorglosen Umgangs mit Energie. „Das Umdenken hat gerade erst begonnen“, stellt Thorsten Hausmann von der Hausmann Hausverwaltun fest. „Das kann ich bei den jetzt wieder anstehenden Eigentümerversammlungen regelmäßig beobachten.“

Die Bundesregierung verfolgt ehrgeizige energie- und klimapolitischen Ziele. Dadurch werden die privaten Haushalte milliardenschwer belastet, hat die erste Shell Hauswärme-Studie ergeben, die in Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) Fakten Trends und Perspektiven erstellt hat. Die rund 40 Mio. privaten Haushalte in Deutschland verbrauchen etwa 28,5 Prozent der Energie. Da bis 2030 nur etwa 16 Prozent der gesamten Wohnfläche erneuert werden, muss der Wohnungsbestand energetisch saniert werden. Wird die jährliche Sanierungsrate von jetzt einem auf zwei Prozent des gesamten Gebäudebestandes verdoppelt, müssten bis 2030 rund 750 Milliarden Euro investiert werden. Dadurch könnte der Energieverbrauch um bis zu 40 Prozent und die Treibhausgasemissionen würden um bis zu 44 Prozent sinken. Das Ziel der Bundesregierung ist eine Senkung der Klimagase um 40 Prozent – allerdings schon bis 2020! Es wird also eng.

Gleichzeitig gibt es weniger Fördergeld von der KfW. Wer im Jahr 2012 eine Solar-strom-anlage installiert, bekommt für den produzierten Strom 15 Prozent weniger Geld als bisher. Die Netzbetreiber zahlen für jede Kilowatt-stunde (kWh), die sie ins öffent-liche Netz einspeisen, statt wie bisher 28,74 Cent nur noch 24,43 Cent. Das Programm Energetisch Sanieren wird jedoch mindestens bis 2014 fortgesetzt. Bodo Staab von heizkostenfuchs.de ergänzt, dass neben der Reduzierung beim Solar-Strom auch die Fördersätze für Solar-Wärme gesenkt werden: „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) senkt die Förderung pro Quadratmeter Sonnenkollektor von 120 Euro auf 90 Euro. Auch der Kessel-Modernisierungsbonus wird gesenkt. Diesen erhalten alle, die parallel zum Einbau einer Solar-Wärme-Anlage auch noch den alten Kessel sanieren. Hierfür gibt es 2012 noch 500 Euro statt 600 Euro“.

Der Bund stellt jähr-lich 1,5 Milliarden Euro für Darlehen und Zuschüsse bereit. Die Förderung kann also bei weitem nicht ausgleichen, was an Belastungen auf Immobilieneigentümer zukommt – besonders, wenn man bedenkt, dass die Wohnungskaltmieten nach Auskunft von Haus & Grund mit den Steigerungen der Verbraucherpreise in den vergangenen 15 Jahren nicht Schritt halten konnten.

Woher also soll das Geld für die dringend notwendigen Sanierungen kommen? Unser ganzes Wirtschaftssystem ist darauf ausgerichtet, dass Investitionen sich lohnen müssen. Anderenfalls gerät der Einzelne ins Hintertreffen. Doch Investitionen in Energiesparmaßnahmen lohnen sich bei weitem nicht so sehr, wie die meisten anderen Anlagen. Kein Wunder also, dass viele zögerlich reagieren. Dabei ist keine Zeit zu verlieren. „Vielleicht ist es hilfreich, über das Wort lohnend nachzudenken“, sagt Thorsten Hausmann. „Was lohnt sich denn mehr – der bessere Zinssatz einer Geldanlage oder eine lebenswerte zukunftsfähige Umwelt? Gewiss, so zu denken ist noch ungewohnt, aber die Bedeutung von Geld wird immer mehr verschwinden, die Bedeutung einer lebensdienlichen Welt dagegen ständig steigen.“

Dazu passt abschließend das Zitat von George Bernard Shaw: „Die vernünftigen Menschen passen sich der Welt an; die unvernünftigen versuchen, sie zu verändern. Deshalb hängt aller Fortschritt von den Unvernünftigen ab.“



Thorsten Hausmann

Geschäftsführer und Pressesprecher

http://www.Hausmann-Immobilien.info
info@Hausmann-Hausverwaltung.de
Telefon: 040/ 529 40 80  Fax: 040/5293276

Samstag, 3. Dezember 2011


Persönliche Einladung für die WEG - Verwaltungsbeiräte
der Hausmann Hausverwaltung GmbH und für Gäste

Nach der erfolgreichen Auftaktveranstaltung im Januar 2011 möchten wir Sie herzlich zur Veranstaltung des

„Hausmann – WEG – Forum“

einladen.

Diese Veranstaltung verknüpfen wir mit einem kleinen Neujahrsempfang für Sie als unsere Verwaltungsbeiräte, und einem Vortrag des Fachanwalts für Wohnungseigentumsrecht, Herrn Rechtsanwalt Nico Franck.

Die Veranstaltung findet statt am:

Dienstag, den 10. Januar 2012 um 18 Uhr
       im Museum für Völkerkunde (Großer Hörsaal)
 Rothenbaumchaussee 64, 20148 Hamburg

18:00 Uhr: Empfang bei Sekt und anderen Getränken. Ihre persönliche Objektbetreuer und die Geschäftsleitung möchten mit Ihnen auf das „Neue Jahr 2012“ anstoßen.

18:30 Uhr: Begrüßung durch die Geschäftsführerin Frauke Fölster mit einem Impulsvortrag zu aktuellen Thema:   „Umsetzung/Beschlussfassung/rechtliche Konsequenzen bei der Umsetzung der Novelle der Trinkwasserverordnung

18:45 Uhr: Informationen für Verwaltungsbeiräte durch den Rechtsanwalt Nico Franck zum Thema „Beschlussfassung zur Wartung, weiteren Maßnahmen, Austausch Bleileitung im Jahr 2013“ mit ausreichend Zeit für Ihre Fragen.

19:45 Uhr:  Schlusswort des Geschäftsführers Thorsten Hausmann.

Ende der Veranstaltung ca. um 20:00 Uhr.

Bitte melden Sie sich telefonisch unter 040/5293080 an oder teilen Sie uns Ihre Teilnahme per eMail mit: info@Hausmann-Hausverwaltung.de

Weitere Informationen auf der Webseite für Verwaltungsbeiräte:
http://www.WEG-Verwaltungsbeirat.de
 

Montag, 5. September 2011

Neue BGH - Urteile zum Wohnungseigentumsrecht soeben veröffentlicht

Soeben veröffentlicht: 5 neue Immobilienurteile, darunter das Urteil des Monats September 2011:
http://www.immobilien-gerichtsurteile.de/

Sonntag, 26. Juni 2011

Nicht jede Änderung des Verteilerschlüssels ist rechtens

Der BGH hat für Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Verteilerschlüssel ändern wollen, ein aktuelles gerichtsurteil veröffentlicht.

Den Kommentar dazu Finden Sie auf dieser Webseite:

http://www.immobilien-gerichtsurteile.de/Der_Gestaltungspielraum_im_Rahmen_der_Beschlusskompetenz_nach_WEG

Rückfragen gerne an info@hausmann-hausverwaltung.de

Ihr Thorsten Hausmann